Paintball Arena Kraichgau
Haftungsvereinbarung & Hausregeln
đ Haftungsvereinbarung
Ich möchte an der Paintballveranstaltung auf der Paintballsportanlage âPaintball Arena Kraichgauâ in 74889 Sinsheim, Breite Seite 20 teilnehmen und unterzeichne dieses Dokument, in Kenntnis der möglichen Risiken, die der Spielverlauf birgt. Des Weiteren wird eine Vereinbarung ĂŒber den teilweisen Ausschluss der Haftung getroffen.
1.) Die Gefahr des Eintretens von Verletzungen durch die Teilnahme am Paintballspiel ist nicht unerheblich, auch wenn diese durch eine richtig angelegte SchutzausrĂŒstung (insbesondere eine Vollgesichtsschutzmaske) und die Selbstdisziplin der Teilnehmer erheblich verringert werden kann. Das Spiel kann groĂe körperliche und geistige Anstrengungen erfordern.
2.) Der Teilnehmer wird darĂŒber belehrt, dass die Gefahr des Eintretens von Verletzungen wegen des nicht auszuschlieĂenden fahrlĂ€ssigen/rechtswidrigen Fehlverhaltens anderer Personen (z.B. Abfeuern von Farbmarkierungswaffen auĂerhalb des Spielfeldbereiches) auch auĂerhalb des eigentlichen Spielfeldbereiches und auch fĂŒr Zuschauer besteht und daher auch auĂerhalb des Spielfeldes stets eine Vollgesichtsschutzmaske zu tragen ist.
3.) Der Veranstalter haftet nicht fĂŒr solche UnfĂ€lle/Verletzungen/SchĂ€den des Teilnehmers, die er selbst verschuldet bzw. selbst zu vertreten hat; gleichwohl haftet der Veranstalter ebenfalls nicht fĂŒr UnfĂ€lle/Verletzungen/SchĂ€den, die durch einen Teilnehmer und/oder Zuschauer verschuldet sind bzw. zu vertreten sind.
4.) FĂŒr eine Haftung des Veranstalters gilt im Ăbrigen Folgendes: Die Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach MaĂgabe dieser Ziffer eingeschrĂ€nkt. Der Veranstalter haftet nicht im Falle einfacher FahrlĂ€ssigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen ErfĂŒllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen MĂ€ngeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemĂ€Ăe Nutzung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben bezwecken. Soweit der Veranstalter nach dieser Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche SchĂ€den begrenzt, die der Veranstalter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsĂŒblicher Sorgfalt hĂ€tte voraussehen mĂŒssen. Mittelbare SchĂ€den und FolgeschĂ€den sind nur ersatzfĂ€hig, soweit solche SchĂ€den bei bestimmungsgemĂ€Ăer Nutzung typischerweise zu erwarten sind. HaftungsausschlĂŒsse und -beschrĂ€nkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen ErfĂŒllungsgehilfen des Veranstalters. Die EinschrĂ€nkungen dieser Ziffer gelten nicht fĂŒr die Haftung des Veranstalters wegen vorsĂ€tzlichen Verhaltens, fĂŒr garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.) Nutzungsbedingungen/Waffengesetz: Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausregeln fĂŒr die Spielteilnahme zu beachten, die nachfolgend aufgefĂŒhrt sind. Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle deutschen Vorschriften ĂŒber fĂŒr VolljĂ€hrige erlaubnisfrei zu erwerbende und zu besitzende Farbmarkierungswaffen, DruckbehĂ€lter und Systeme und insbesondere auch die Regelungen des Waffengesetzes zu befolgen. Weiterhin verpflichtet er sich, die AusrĂŒstung wie vorgeschrieben zu benutzen, die Anweisungen des Personals zu befolgen und Paintball frei von politischen, militĂ€rischen und religiösen Motiven zu betreiben.
6.) Alter/Empfehlung zu Gesundheitscheck: Der Teilnehmer versichert, dass er mind. 18 Jahre alt ist. Aufgrund der hohen körperlichen Anstrengungen bei der Teilnahme an einem Spiel wird vor der Spielteilnahme jedem Teilnehmer dringend eine Àrztliche Untersuchung empfohlen.
7.) Solltest du dich von einem unserer Mitarbeiter willentlich fotografieren lassen, dann stimmst du damit der Veröffentlichung dieser Bilder in sozialen Medien und unserer Webseite, sowie der Teilnahme am Gewinnspiel zu.
8.) Salvatorische Klausel: Soweit einzelne Klauseln dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder die Vereinbarung RegelungslĂŒcken enthĂ€lt, gelten zur AusfĂŒllung dieser LĂŒcken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hĂ€tten, wenn du die RegelungslĂŒcke gekannt hĂ€ttest.
Hausregeln Paintball Arena Kraichgau
§ 1 PrÀambel
Die nachfolgenden Regeln gelten zwischen dem Veranstalter und den Spielteilnehmern sowie auch zwischen den Spielteilnehmern des Paintballspiels. Jeder Spielteilnehmer erkennt durch seine Unterschrift auf der Vereinbarung diese Regeln an.
§ 2 Spielregeln und Gefahren
âą (2.1) Personen unter 18 Jahren ist das Paintball spielen mit druckgasbetriebenen Schusswaffen untersagt.
âą (2.2) Das Paintballspiel besteht aus mindestens zwei Mannschaften. Alle Spieler sind mit druckgasbetriebenen Schusswaffen (sogenannten Markierern) ausgerĂŒstet, welche mit Farbe gefĂŒllte Kugeln (Paintballs) verschieĂen. Wird der Körper oder die AusrĂŒstung eines Spielers von einer solchen Kugel getroffen und zerplatzt diese, so scheidet er aufgrund der Farbmarkierung sofort aus dem Spiel aus. Das Paintballspiel wird auf einem klar abgesteckten Spielfeld gespielt.
âą (2.3) Durch das Auftreffen der Farbkugeln auf dem Körper des Spielers oder durch Körperkontakt mit anderen Spielern kann der Spieler trotz ordnungsgemĂ€Ăem Tragen der vollstĂ€ndigen SchutzausrĂŒstung (Maske, Halsschutz, Brustschutz etc.) Verletzungen erleiden. Der Spieler ist deshalb verpflichtet, beim Betreten des Spielfeldes und beim Spiel immer eine Paintball-Schutzmaske (optional Handschuhe, Halsschutz, Brustschutz, feste Schuhe) zu tragen, um sich vor Verletzungen zu schĂŒtzen. FĂŒr das Paintballspiel wurde eine spezielle SchutzausrĂŒstung entwickelt, welche vom Spieler getragen werden muss. Die SchutzausrĂŒstung muss ordnungsgemÀà angelegt (fester Sitz der Schutzmaske) und getragen werden (Schutzmaske muss Augenpartie, Gesicht und Ohren bedecken, der Halsschutz den Kehlkopf und der Brustschutz die Brust bedecken). Nur speziell fĂŒr den Paintballsport entwickelte SchutzausrĂŒstung kann ihren Zweck erfĂŒllen. Das Tragen anderer SchutzausrĂŒstungen (Masken) ist nicht erlaubt, da andernfalls den Veranstalter keine wie immer geartete Haftung trifft.
âą (2.4) Das Paintballspiel kann mit groĂer körperlicher Anstrengung und Stress verbunden sein, sodass das Spielen von Paintball einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand des Spielers erfordert. Jeder Spieler erklĂ€rt deshalb, in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand zu sein. Es wird ausdrĂŒcklich darauf hingewiesen, dass jegliche gesundheitliche BeeintrĂ€chtigung bei der AusĂŒbung des Paintballspiels unter UmstĂ€nden zu gesundheitlichen SchĂ€den fĂŒhren kann.
âą (2.5) Das Versagen der SchutzausrĂŒstung oder von Bestandteilen derselben oder der druckgasbetriebenen Schusswaffen und deren TreibmittelbehĂ€lter kann beim Spieler schwere oder tödliche Verletzungen hervorrufen. Der Spieler nimmt zur Kenntnis, dass ein Versagen der oben beschriebenen Einrichtungen trotz ordnungsgemĂ€Ăer Bedienung und Wartung eintreten kann und nicht vorhersehbar ist.
âą (2.6) Auf dem Spielfeld besteht infolge von Feuchtigkeit, auf dem Boden liegenden verschossenen Paintballs, kĂŒnstlichen Deckungen oder der Zuleitungen der mit Luft aufgeblasenen Deckungen (SupÂŽAir Konzeptfeld) erhöhte Sturzgefahr. Jeder Spieler nimmt ausdrĂŒcklich zur Kenntnis, dass er infolge der Beschaffenheit des Bodens (Kunstrasen, Beton, Pflastersteine, Unebenheiten etc.) durch einen Sturz oder dergleichen schwere oder tödliche Verletzungen erleiden kann. Das Risiko der Verletzung des Körpers infolge eines Sturzes kann durch das Tragen geeigneter SchutzausrĂŒstung verringert werden.
âą (2.7) Das Spielen unter Einfluss von Alkohol und Drogen ist strengstens verboten.
§ 3 Aufenthalt auf dem Spielfeld und im Spielfeldbereich
Das Betreten des Spielfeldes ist nur mit der in § 2 genannten und beschriebenen SchutzausrĂŒstung erlaubt. Das Spielfeld ist durch geeignete SicherheitsmaĂnahmen (z.B. Ballfangnetze) abgesichert. Es ist untersagt, auf Deckungen zu klettern.
§ 4 HaftungsbeschrÀnkung
Es gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 3 und 4 der obigen Vereinbarung.
§ 5 Markierer
Der Spieler verwendet handelsĂŒbliche und gesetzlich erlaubte Markierer. Das Verwenden von Markierern im vollautomatischen Modus ist verboten. Es ist untersagt, mit dem Markierer im zugriff- oder schussbereitem Zustand das GelĂ€nde zu verlassen. Auch der Parkplatz darf hiermit nicht betreten werden.
§ 6 Sonstige Spielerpflichten
Der Spieler verpflichtet sich, sĂ€mtliche Einrichtungen des Veranstalters und eine allfĂ€llig erhaltene LeihausrĂŒstung pfleglich zu behandeln. An der AusrĂŒstung vom Spieler verursachte SchĂ€den sind von diesem zu ersetzen. Der Spieler ist dafĂŒr verantwortlich, dass seine AusrĂŒstung den geltenden Gesetzen entspricht (die Hp- und CO2-Flaschen mĂŒssen gĂŒltige TĂŒv-Abnahmen haben und die Markierer mĂŒssen mit einem F-Stempel versehen sein).